Nichtanhandnahme (UWG und Hausfriedensbruch) | Nichtanhandnahme Strafverfahren
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 6. Dezember 2021BEK 2021 128MitwirkendKantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.In SachenA.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,gegen1.Verantwortliche der B.________,Beschuldigte und Beschwerdegegner,2.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,betreffendNichtanhandnahme (UWG und Hausfriedensbruch)(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2021, SU 2021 5972);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 30. Juni 2021 eine mit „Anzeige, Schadenersatzforderung“ betitelte Eingabe gegen die Verantwortlichen der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beim Bezirksgericht Höfe ein (U-act. 8.1.001) und teilte am 13. Juli 2021 sinngemäss mit, diese Eingabe sei als Strafanzeige mit adhäsionsweiser Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche zu verstehen (U-act. 3.1.002). Die Beschwerdeführerin warf den Beschwerdegegnern u.a. Widerhandlungen gegen das UWG sowie eine Vielzahl weiterer Straftatbestände wie Diebstahl, Drohung oder Hausfriedensbruch vor (U-act. 8.1.001). Nachdem die Strafanzeige der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2021 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden war (U-act. 20.0.001), verfügte diese mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. August 2021, dass gegen die Berufungsgegner keine Strafuntersuchung durchgeführt wird und die Verfahrenskosten zulasten des Staates gehen (angefochtene Verfügung, S. 3). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 20. August 2021 (Postaufgabe: 22. August 2021) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht (KG-act. 1). Am 24. August 2021 reichte sie eine weitere Eingabe inkl. Beilagen ins Recht (KG-act. 5). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschwerdegegner beantragten in der Folge die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verzichteten auf Gegenbemerkungen mit Verweis auf die angefochtene Verfügung (KG-act. 6 und 8). Sodann legte die Beschwerdeführerin am 6. November 2021 (Postaufgabe: 8. November 2021) eine weitere Stellungnahme vor und dehnte ihre Vorwürfe auf einen weiteren Personenkreis aus (KG-act. 12).2.Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,gegen1.Verantwortliche der B.________,Beschuldigte und Beschwerdegegner,2.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Nichtanhandnahme (UWG und Hausfriedensbruch)